Sehr wichtig ist es, zu Zeiten geistiger Klarheit zu bestimmen, wie man gerne im Fall einer schwerwiegenden Krankheit, die die Selbstbestimmung einschränkt oder unmöglich macht, behandelt werden möchte. Sollen lebenserhaltende Maßnahmen bis zum bitteren Ende (das kann mit einem Herzschrittmacher sehr lange dauern) durchgeführt werden, sprich möchte man zwischen Apparaten und Schläuchen ein Leben im Dämmerzustand führen, oder sollen diese Maßnahmen beendet werden, sobald eine Besserung der Situation zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann?
Über die Patientenverfügung informiert der Hausarzt, es gibt die entsprechenden Formulare dort oder beim Notar, auch im Internet sind sie zu finden: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html
Dort sind auch Informationen über eine Betreuungsverfügung und den Notfallpaß zu finden. Seit dem 1. September 2009 hat der Gesetzgeber die Patientenverfügung gesetzlich so geregelt: sie muss schriftlich sein, je qualifizierter, desto verbindlicher. Formvorschriften wie Handschriftlichkeit oder notarielle Beurkundung spielen für die Praxistauglichkeit keine Rolle mehr, es kommt vielmehr auf die konkreten Inhalte an.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Vertrauensperson festlegen, die im Fall des Falles rechtliche Angelegenheiten wahrnehmen darf. Der genaue Umfang muß in der Vollmacht beschrieben werden, und es erfordert ein hohes Maß an Vertrauen zu dieser Person, die ja im Fall des Verlustes Ihrer Selbstbestimmung Ihre Dinge regeln darf.
https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorgevollmacht/vorsorgevollmacht_node.html
Auch Ihr Testament muß bestimmten Formalitäten entsprechen und es ist empfehlenswert, es ins amtliche Testamentregister eintragen zu lassen.
https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_8961790
Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Zuerst Ehepartner und Kinder sowie Enkelkinder. Andernfalls kommen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie danach Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousinen/Cousins in Frage. Gibt es keine ermittelbaren Erben, fällt das Erbe an den Staat.
Weitere Fragen wie
- Pflichtteil: Welche Ansprüche sind zu beachten?
- Wie erstelle ich mein Testament rechtssicher?
- Und wie kann ich eine gemeinnützige Organisation bedenken?
erläutert übersichtlich eine Broschüre des Umweltinstituts München e.V., zum Beispiel:
- Testament oder Vermächtnis: Wo liegen die Unterschiede?
Wer über ein Testament erbt, kann auch Schulden und Verpflichtungen erben. Ein Vermächtnis umfaßt nur einen bestimmten Teil des Erbes.
Wie man sich um die Erbschaftssteuer drückt, brauchen wir hier nicht zu erläutern - wer betroffen ist, weiß das. Setzt man aber eine gemeinnützige Organisation als Erbberechtigten ein, so fällt keine Erbschaftssteuer an. - Wie kann Ihr Testament die Umwelt schützen?
Angenommen, Sie haben keine Erbberechtigten oder möchten diesen nur den Pflichtteil überlassen und suchen eine Einrichtung, die Ihr Geld für einen guten Zweck einsetzt. Hierfür kommen Sozialverbände, Rettungsinitiativen wie "Ärzte ohne Grenzen" oder Tierschutzverbände in Frage.
Das Umweltinstitut München e.V. empfiehlt ein Vermächtnis für einen gemeinnützigen Zweck:
https://umweltinstitut.org/unterstuetzen/testamentsspenden/ - oder als Druckbroschüre erhältlich im Rathaus Reichenbach
Dort erfahren Sie: Nur 45 Prozent der über 60-Jährigen in Deutschland haben ein Testament verfasst. Bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur elf Prozent. In vielen Fällen greift daher die gesetzliche Erbfolge und nicht der eigene Wille. Fast jeder fünfte Erbfall führt zudem zu Streit unter den Hinterbliebenen.
Einen umfangreichen Leitfaden - auch mit allgemeinen Informationen zum Thema - hat das Umweltinstitut München e.V. erstellt. Er ist sowohl online als auch in Papierform erhältlich. Marieta Hiller